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AGB

I.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Networkpaten und dem Patennetzwerk - Verein zur Abschaffung von Barrieren, im Folgenden PN genannt, wird bestimmt durch diese Geschäftsbedingungen, die PN Liefer- und Zahlungsbedingungen, das u.a. in der Broschüre „Konzept zum Erfolg

“ beschriebene Vergütungssystem und die PN-Internetrichtlinien. Es beginnt, wenn der Patenantrag vom PN durch Erteilung einer Patennummer angenommen worden ist.

 

II.

Der Networkpate ist nebenberuflich/selbstständig tätig und weder weisungsgebundener Mitarbeiter noch Auftragnehmer vom PN. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, im Geschäftsverkehr einen anderen Eindruck zu erwecken. Er kümmert sich selbst um die zur selbstständigen Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen behördlichen Genehmigungen und um die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Gewerbeordnung müssen Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausüben, einen Gewerbeschein besitzen. Das PN wird diejenigen Networkpaten, die zum Besitz einer Gewerbeberechtigung verpflichtet sind, regelmäßig im Rahmen von Stichproben kontrollieren. Sollte der Networkpate trotz der Aufforderung und Setzung einer Nachfrist den Nachweis einer Gewerbeberechtigung nicht erbringen, ist das PN verpflichtet das Vertragsverhältnis aufzulösen.

 

III.

Networkpate kann eine natürliche sowie juristische Person sein. Jede Networkpate kann mehrere Patenschaften bei PNAB unter einer Patennummer eingehen. Eine Mehrfachregistrierung, z.B. bei verschiedenen, Networkpaten, ist jedoch ausgeschlossen.

 

IV.

Der Networkpate ist verpflichtet, nur solche Aussagen über das PN, das PN-Vertriebssystem und Verdienstmöglichkeiten beim PN zu tätigen, die mit den aktuellen und offiziellen Aussagen/Unterlagen vom PN übereinstimmen. Nicht mehr aktuelle Unterlagen dürfen im Geschäftsverkehr nicht weiterverwendet werden. Als Werbemittel (Unterlagen, Bilder, Videos, Logos, Präsentationen etc.) darf der Networkpaten nur solche vom PN verwenden. Die Benutzung von für PN geschützten Marken im geschäftlichen Verkehr ist dem Networkpate nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von PN erlaubt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen dieses Absatzes hat das PN Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die von PN unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und des Maßes des Verschuldens nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

 

V.

Der Networkpaten ist verpflichtet, gewerbliche Schutzrechte Dritter und die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Wird das PN von Dritten wegen der Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs oder gewerblicher Schutzrechte durch den Networkpate berechtigt in Anspruch genommen, hat der Networkpate dem PN sämtlichen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

VI.

Vermittelt der Networkpate andere Networkpaten für das PN, so erhält er für deren Einarbeitung, Schulung und Betreuung Provisionen nach dem Empfehlungsplan vom PN. Voraussetzung für den Anspruch auf Provisionen ist ein Eigenumsatz von mind. 30 € (einer Patenschaft) pro Monat. Die Einhaltung des Linienschutzes ist ein Grundsatz des Vertriebssystems vom PN und dient als unabdingbare Grundlage dem Schutze aller Networkpaten. Demnach ist der Wechsel eines aktiven Partners in eine andere Linie grundsätzlich nicht möglich. Networkpaten können frühestens 3 Monate nach Beendigung ihrer PN Patentätigkeit neu vermittelt werden, es sei denn, die Vermittlung erfolgt über den selben Vermittler wie zuvor.
 

VII.

PN und der Networkpate verarbeiten arbeitsteilig personenbezogene Daten, insbesondere auf Grundlage der vom PN zur Verfügung gestellten Systeme und der vom PN bzw. dem Networkpate erhobenen Daten über andere Networkpaten. Daher sind das PN und der Networkpate datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche. Die Aufgaben der gemeinsamen Datenverarbeitung sind wie folgt: Der Networkpate ist dafür verantwortlich, die Daten über von ihm vermittelte Networkpate zu erheben und sie ausschließlich für die Betreuung von ihm zugeordneter Networkpaten, zu nutzen. Das PN ist dafür verantwortlich, die zur zentralen Datenverarbeitung genutzten Systeme zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Systemen verarbeitet Das PN die Patendaten zur Abwicklung von Bestellungen, zur Berechnung der Provisionen und der Qualifikationsstufen der Networkpaten sowie für vertriebliche Zwecke. Das PN stellt dem Networkpate die für ihn relevanten Patendaten zur Verfügung. Für die Mitteilung von Informationen und die Erteilung von Auskünften an die betroffenen Networkpate ist ausschließlich das PN zuständig. Der Networkpate unterstützt das PN auf Anfrage hierbei angemessen. Der Networkpate verpflichtet sich, alle vertraglichen und/ oder gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Networkpate verpflichtet sich etwaige Behördenanfragen unverzüglich an das PN weiterzuleiten.

 

VIII.

Die Patenschaft kann vom PN zum folgenden Monatsende beendet werden, wenn der Networkpate innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten beginnend mit dem letzten Umsatz seiner Patenschaft keine weiteren Umsätze für die Bestätigung seiner Patenschaft tätigt. Sofern hinsichtlich der Kündigungsfrist keine vertraglichen Sonderregelungen bestehen, kann der Networkpate ohne Kündigungsfrist kündigen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für das PN besteht ein wichtiger Grund, vom PN zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, insbesondere, wenn der Networkpate jeweils schuldhaft die Grundsätze des Linienschutzes verletzt. Ferner besteht ein wichtiger Grund, wenn der Networkpate nach bereits erfolgter schriftlicher Abmahnung weiterhin unzulässige Werbehilfen verwendet, rechtswidrig für das PN Vertriebssystem wirbt oder Bonusmanipulationen vornimmt oder sich an solchen beteiligt.

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